Satzung
Satzung des Stadtelternrates der
Kindertagesstätten und Horte („Kita-Stadtelternrat“)
der Stadt Chemnitz
1. Aufgaben des Kita-Stadtelternrats
(1) Der Stadtelternrat ist die Interessenvertretung der Eltern und Kinder der Stadt
Chemnitz für den Bereich der Kindertagesstätten und Horte. Er vertritt die Interessen
der Eltern und Kinder gegenüber dem Stadtrat, der Stadtverwaltung und den
öffentlichen Trägern sowie der Öffentlichkeit. Er kann zu allen die Kindertagesstätten
und Horten der Stadt Chemnitz betreffenden Fragen Stellung nehmen. Grundlage ist
das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.
(2) Die in den Stadtelternrat entsandten Elternratsmitglieder sind in ihrer Tätigkeit
ihren Entsendungsgremien verpflichtet und haben ihre Tätigkeit nach dem
mehrheitlichen Willen der Mitglieder ihrer Entsendungsgremien auszurichten. Sie
haben ausschließlich in deren Interesse zu arbeiten und müssen ständig bemüht
sein, deren Arbeit zu unterstützen sowie selbigen regelmäßig Rechenschaft über die
eigene Arbeit zu legen.
(3) Der Stadtelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Der Vorstand ist eine
beratendes und vorbereitendes Organ. Er ist nicht berechtigt zu grundlegenden
Fragen der Arbeit des Kita-Stadtelternrates und der Kita-Einrichtungen Beschlüsse
zu fassen.
2. Zusammensetzung des Stadtelternrats
(1) Dem Kita-Stadtelternrat gehören die gewählten Vorsitzenden der
Elternvertretungen aller Kindertagesstätten und Horte in Chemnitz, unabhängig von
der Trägerschaft, an.
(2) Durch die gewählten Elternvertreterinnen/Elternvertreter der jeweiligen
Einrichtungen kann stattdessen ein anderer Vertreter für den Stadtelternrat bestimmt
werden.
3. Vollversammlung
3.1. Einberufung
(1) Der Vorstand lädt mindestens einmal in einem Schuljahr zu einer
Mitgliederversammlung ein. Hierbei sind die Tagungsordnung, der Tagungsort und
die Tagungszeit bekannt zugeben.
(2) Die Einberufung erfolgt auch dann, wenn mindestens fünf gewählte Mitglieder
des Kita-Stadtelternrates, dies unter Nennung des Beratungsgegenstandes,
schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Werktage und kann in Eilfällen auf 7
Tage verkürzt werden. Die Einladung erfolgt über die Leitung der Einrichtung bzw.
ggf. direkt an die Kontaktadresse des Mitglieds des Kita-Stadtelternrates.
(4) Bei Mitgliederversammlungen, mit einer verkürzten Ladungsfrist, sind keine
Satzungsänderungen zulässig.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit des Vorstandes kann durch gewählte
ElternvertreterInnen eine Vollversammlung, mit einer Ladungsfrist von mindestens 21
Werktagen einberufen werden.
3.2. Stimmrecht, Satzungsänderungen
(1) Die gewählten ElternvertreterInnen oder deren VertreterInnen verfügen über
jeweils eine Stimme pro Einrichtung. Die Abstimmung erfolgt durch Heben der
Stimmkarte. Abstimmungen auf dem Wege der schriftlichen Umfrage sind nicht
zulässig.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Elternvertreterinnen und Elternvertreter.
3.3. Versammlungsleitung, Öffentlichkeit
(1) Die Leitung der Versammlung übernimmt in der Regel der
Vorstandsvorsitzende (Sitzungsleiter). Durch den Vorstand bzw. durch Beschluss der
Vollversammlung kann ein Sitzungsvorstand (Sitzungsleiter, Protokollführer, ..)
bestimmt werden.
(2) Die Vollversammlungen sind in der Regel öffentlich. Bei Themen, die
vertraulich sind oder eine öffentliche Diskussion zum entsprechenden Zeitpunkt als
nicht wünschenswert erscheinen lassen, kann durch die teilnehmenden Mitglieder
eine nichtöffentliche Durchführung beschlossen werden.
4. Sitzungsordnung
(1) Änderung/Erweiterung der Tagesordnung:
Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Tage vor der jeweiligen Sitzung von jedem
Mitglied einreichbar. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Tagesordnung in der
Sitzung durch Beschluss der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erweitert
oder geändert werden.
(2) Worterteilung:
Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Der Sitzungsleiter erteilt das Wort
entsprechend der Reihenfolge der Wortmeldungen und kann selbst jederzeit das
Wort ergreifen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung:
Zur Geschäftsordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied jederzeit durch
Heben beider Hände Anträge gestellt werden. Hierzu gehören insbesondere Anträge
auf:
* Unterbrechung, Vertagung, Aufhebung der Sitzung
* Änderung der Tagesordnung
* Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt
* Beendigung der Debatte und/oder der Rednerliste
* Vertagung des Tagesordnungspunktes
* Prüfung der Beschlussfähigkeit
* Verweisung/Zurückweisung in die Arbeitsgruppe
Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort durch Abstimmung entschieden
werden. Es wird vorher nur ein Für- und ein Gegensprecher gehört.
(4) Anträge zur Sache:
Zur Herbeiführung einer Entscheidung ist jedes Mitglied berechtigt,
Änderungsanträge zu stellen. Die Änderungsanträge müssen einen
abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(5) Beschlussfassung:
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, auf
Wunsch einzelner Elternvertreterinnen/Elternvertreter ist geheim abzustimmen.
(6) Wahlen:
Wählbar sind alle Mitglieder des Kita-Stadtelternrates. Wahlberechtigt ist jeweils ein
Vertreter der Einrichtung (Grundsatz „Eine Stimme pro Einrichtung“). Gewählt ist, wer
die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Sollten mehrere Kandidaten
gegeneinander antreten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit
den meisten Stimmen. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen
auf sich vereinigt. Der Sitzungsvorstand bildet die Wahlkommission.
(7) Wahlperiode:
Alle Elternvertreterinnen/Elternvertreter werden in der Regel für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum
nächsten Wahltermin in zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig, solange die
Wählbarkeit besteht. Bis zur Neuwahl durch die nächste darauf folgende
Vollversammlung amtiert die/der gewählte Vertreter(in). Gewählte
Vorstandsmitglieder bzw. andere gewählte Elternvertreterinnen/Elternvertreter
können jederzeit durch Abwahl oder Mandatsniederlegung abgelöst werden.
(8) Ordnung in Beratungen:
Der Sitzungsleiter kann
- einem Redner, der vom Gegenstand der Beratung abweicht, zur Sache mahnen und/oder das Wort zu entziehen.
- Mitglieder, die sich ungebührlich benehmen oder sich beleidigend äußern, zur Ordnung rufen oder der Versammlung verweisen,
- die Sitzung bei störender Unruhe, die den ordnungsgemäßen Fortgang gefährdet, zu unterbrechen oder auf unbestimmte Zeit zu vertagen.
(9) Einsprüche:
Einsprüche gegen Beschlüsse des Kita-Elternrates, unabhängig ob Wahl oder
sonstige Entscheidungen betreffend, sind in Schriftform zu fassen und von
mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben, der/dem
Vorsitzenden des Vorstandes innerhalb von fünf Werktagen zukommen zu lassen.
In der jeweils folgenden Vollversammlung ist von den stimmberechtigten Mitgliedern
über die Einsprüche nach vorheriger Diskussion durch Abstimmung
zu entscheiden.
5. Vorstand
5.1. Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtelternrats für
Kindertagesstätten und Horte und vertritt den Kita-Stadtelternrat in der Öffentlichkeit.
Der Vorstand hat das Recht, im Namen des Stadtelternrates Erklärungen
abzugeben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie Gespräche zu führen, die zur
Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Tätigkeit dem Kita-Stadtelternrat
verpflichtet und haben ihre Tätigkeit nach dem mehrheitlichen Willen der Mitglieder
auszurichten. Sie haben ausschließlich in deren Interesse zu arbeiten und müssen
ständig bemüht sein, deren Arbeit zu unterstützen sowie selbigen regelmäßig
Rechenschaft über die eigene Arbeit zu legen.
(3) Bei der Übergabe an einen neu gewählten Vorstand sind dem neuen Vorstand
die Arbeitsunterlagen des alten Vorstandes (Liste der Kindertagesstätten,
Anwesenheits-/Kontaktlisten, Protokolle, Beschlüsse, Rechenschaftsberichte, etc.)
sowie für die Arbeit notwendige Dokumente und Unterlagen (städtische Planungen,
Beschlüssen) zu übergeben.
(4) Personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln und nicht an
unbefugte Dritte weiter zu geben. Die zur Arbeit des Vorstandes notwendigen
Anwesenheits-/Kontaktlisten sind nur für den vorgesehenen Zweck
(Kontaktaufnahme mit Mitgliedern bzw. Interessenten) zu verwenden.
5.2. Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf durch den Kita-Stadtelternrat
gewählten Elternvertreterinnen oder Elternvertretern zusammen.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je eine(n):
* Vorsitzende(n)
* Stellvertretende(r) Vorsitzende(n)
* Schriftführer(in)
* Kassenwart(in)
* Pressesprecher(in)
(3) Zur Kontrolle des/der Kassenwartes/Kassenwartin sind zwei
Kassenprüfer(innen) zu wählen. Die Vorschläge der/des Kandidaten/Kandidatinnen
und die Wahl erfolgt durch den Stadtelternrat.
(4) Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, durch Ausscheiden einzelner
Mitglieder, unter die Mindestanzahl von 5 ist eine Vollversammlung zum Zwecke der
Nachwahl einer entsprechenden Anzahl von Vorstandsmitgliedern einzuberufen.
5.3. Vorstandssitzungen
(1) Die Ladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) und
enthält die Termin, Ort und Tagesordnung. Die Festlegung des Termine erfolgt im
Rahmen der Vorstandssitzung. Einzuladen sind die Mitglieder des Vorstandes und
die Sprecher der Arbeitsgruppen.
(2) Bei kurzfristiger Notwendigkeit beträgt die Ladungsfrist sieben Werktage und
kann im Ausnahmefall auf drei Werktage verkürzt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist bei Beginn der Sitzung festzustellen.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, auf
Wunsch einzelner Elternvertreterinnen/Elternvertreter ist geheim abzustimmen.
(4) Die Vorstandssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Kita-Stadtelternrates sind berechtigt an den Sitzungen teilzunehmen. Ist der
eingeladene Sprecher einer Arbeitsgruppe verhindert, kann eine(n) Vertreter(in)
bestimmt werden.
5.4. Kooptierte Mitglieder
Ziel dieser Regelung ist es, engagierte Bürger an der Vorstandsarbeit dauerhaft zu
beteiligen. Deren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Fachwissen sollen die Arbeit des
Stadtelternrates Chemnitz (StER) unterstützen.
(1) Der legitime* Vorstand des StER kann ohne Zustimmung der
Mitgliedervollversammlung weitere Mitglieder im Vorstand kooptieren. Deren
Aufnahme ist nur nach Zustimmung aller legitimen Vorstandsmitglieder möglich. Mit
Ende der Amtszeit des legitimen Vorstands endet auch die Mitgliedschaft der
kooptierten Mitglieder.
Darüber hinaus verliert das kooptierte Mitglied seine Vorstandsfunktion wenn
mindestens ein legitimes Vorstandsmitglied das Vertrauen dem kooptierten Mitglied
entzieht oder es auf eigenen Wunsch den Vorstand verlässt.
2) Kooptierte Mitglieder übernehmen nur beratende Funktionen und sollen die Arbeit
des Vorstandes unterstützen. Sie erhalten keinerlei Stimmrecht und dürfen keine
Funktionen der Vorstandsspitze übernehmen.
* (Alle durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder)
6. Vertreter(in) im zuständigen Ausschuss des Stadtrates
(1) Ein durch den Vorstand bestimmtes Mitglied des Stadtelternrates vertritt den
Stadtelternrat im zuständigen Ausschuss des Stadtrates. Es besteht die Möglichkeit
eine(n) Stellvertreter(in) zu bestimmen. Bei Notwendigkeit können für die Mitwirkung
in anderen Gremien weitere Vertreter bestimmt werden.
(2) Der/Die Vertreter(in) des Kita-Stadtelternrates sind in ihrer Tätigkeit dem Kita-
Stadtelternrat verpflichtet und haben ihre Tätigkeit nach dem mehrheitlichen Willen
der Mitglieder auszurichten. Sie haben ausschließlich in deren Interesse zu arbeiten
und müssen ständig bemüht sein, deren Arbeit zu unterstützen sowie selbigen
regelmäßig Rechenschaft über die eigene Arbeit zu legen.
(3) Der/Die Vertreter(in) informiert den Vorstand und den Kita-Stadtelternrat
regelmäßig über die Arbeit und die Beschlüsse des Ausschusses.
7. Amtszeit und Kassenprüfung
(1) Der Stadtelternrat für Kindertagesstätten/Horte und der Vorstand konstituieren
sich zu Beginn eines jeden Schuljahres auf der Basis der Satzung des Kita-
Stadtelternrats des vorangegangenen Schuljahres.
(2) Die Amtszeit endet mit dem Beginn des neuen Schuljahres. Der Vorstand beruft
die Vollversammlung ein, bereitet die Neuwahl aller 2 Jahre vor und führt die
laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Stadtelternrats und des neuen
Vorstandes, kommissarisch weiter.
(3) Mit Ende der Amtszeit des Vorstandes ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen
und eine Kassenprüfung durchzuführen. Der Rechenschaftsbericht kann auf Grund
der zweijährigen Amtdauer auch jährlich abgegeben werden. Beide Dokumente
sind zusammen mit der Ladung zur Vollversammlung, aber spätestens zum Termin
der Vollversammlung, an die Elternräte der Einrichtungen zu versenden bzw. bereit
zu stellen.
8. Protokoll
(1) Von der Vollversammlung des Kita-Stadtelternrates und den Sitzungen des
Vorstandes wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das von zwei Mitgliedern des
Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(2) Die Erstellung des Protokolls erfolgt durch der/den Schriftführer(in) des
Vorstandes bzw. der/den Protokollführer(in) des Sitzungsvorstandes.
(3) Die Protokolle sind den Mitgliedern des Kita-Stadtelternrat zugänglich zu machen.
9. Arbeitsgruppen
(1) Der Stadtelternrat für Kindertagesstätten und Horte oder der Vorstand kann
Arbeitsgruppen bilden, denen auch nicht als Elternvertreterinnen /Elternvertreter
gewählter Eltern von Kindern in Kindertagesstätten/ Horten angehören können.
(2) Die Arbeitsgruppen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn
der Sitzung festzustellen. Die Arbeitsgruppe darf nur empfehlende Beschlüsse
fassen.
(3) Die Leitung der Arbeitsgruppensitzungen übernimmt die/der von der
Arbeitsgruppe gewählte Sprecher(in). Die Erstellung der Protokolle erfolgt durch
seine(n) Stellvertreter(in).
10. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 27. April 2010 in Kraft. Alle vorherigen Satzungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
STER-Chemnitz Dienstag, 27. April 2010
Änderungen der Satzung „Stadtelternrat Chemnitz:
Datum |
Änderung durch |
Grund der Änderung |
Vollmacht durch |
Vollmacht vom |
27.09.08 |
Silke Brewig-Lange, Leif Wetzel Dresch |
Satzungserstellung |
Vollversammlung |
27.09.08 |
08.12.09 |
Oliver Treydel |
Amtszeitverlängerung |
Vollversammlung |
24.11.09 |
27.04.10 |
Oliver Treydel |
Kooptierte Mitglieder |
Vollversammlung |
27.04.10 |